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LG Stuttgart, 08.06.2004 - 12 O 61/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Neuberechnung der Zinsen für ein Darlehen nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG); Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage
- ra.de
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
VerbrKrG § 6 a. F.; PAngV § 4
Einbeziehung von Ansparleistungen auf eine Kapitallebensversicherung in die Berechnung des Effektivzinssatzes bei endfälligen Darlehen
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 08.06.2004 - 12 O 61/04
- OLG Stuttgart, 10.11.2004 - 9 U 124/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01
Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft; …
Auszug aus LG Stuttgart, 08.06.2004 - 12 O 61/04
Bezüglich der gewerblichen Zweckbestimmung hat der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2001 (WM 2001, S. 2379 f.) für den Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens konkrete Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der Form aufgestellt, dass die Verwaltung eigenen Vermögens - selbst durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 VerbrKrG sei, wenn nicht der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, erfordere. - BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01
Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?
Auszug aus LG Stuttgart, 08.06.2004 - 12 O 61/04
Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGH NJW 2002, 957 ff), nach der für Verbraucherkreditverträge, deren Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages aller der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen festgestellt wurde, steht dem nicht entgegen.